Beteiligung einer BGB-Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft
BGH, Beschluß vom 16.07.2001 - Aktenzeichen II ZB 23/00
DRsp Nr. 2001/12432
Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft
»a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein.b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.»