BFH - Urteil vom 16.10.2014
IV R 15/11
Normen:
EStG § 4; EStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 612/2007

Betriebliche Veranlassung der Gewährung von Darlehen durch eine GmbH & Co. KG an ihre Gesellschafter zum Zwecke der Bestreitung der Beiträge einer Kapitallebensversicherung

BFH, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen IV R 15/11

DRsp Nr. 2015/1644

Betriebliche Veranlassung der Gewährung von Darlehen durch eine GmbH & Co. KG an ihre Gesellschafter zum Zwecke der Bestreitung der Beiträge einer Kapitallebensversicherung

Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 15a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der in den Streitjahren (1998 bis 2000) als Komplementäre die X Verwaltungs-GmbH und (ab 31. Dezember 1999) A und als Kommanditisten B, C, D --die Beigeladenen zu 1. bis 3.-- und E mit jeweils 25% beteiligt waren. Die Komplementäre haben keine Kapitaleinlage geleistet und sind weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt. E ist 2009 verstorben und wurde von dem Beigeladenen zu 3. und F, der Beigeladenen zu 4., zu je 1/2 beerbt.

Der Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1995 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 15 Gewinnverwendung und Entnahmen