BFH - Urteil vom 21.06.2001
III R 27/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 7 Abs. 1, 4 § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 ; EStG (1987) § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 7 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2258
BB 2002, 550
BFHE 196, 59
BStBl II 2002, 537
DB 2001, 2525
GmbHR 2001, 1174
NZM 2002, 306
Vorinstanzen:
FG Münster,

Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen III R 27/98

DRsp Nr. 2001/15449

Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

»Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig-- unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 7 Abs. 1, 4 § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 ; EStG (1987) § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 7 ;

Gründe: