BFH - Urteil vom 22.04.2010
V R 9/09
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersaxhsen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 311/07

Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht

BFH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen V R 9/09

DRsp Nr. 2010/10729

Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht

Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), vermietete im Streitjahr 2001 ein Grundstück an ihre Komplementärin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), und stellte dieser entgeltlich Personal und Inventar für die von der GmbH betriebenen Alten- und Pflegeheime zur Verfügung. Die Klägerin erledigte darüber hinaus Verwaltungsaufgaben und erbrachte Hausmeisterserviceleistungen für die GmbH.

Gesellschafter der Klägerin und der GmbH waren A, B und C zu jeweils einem Drittel. Die GmbH war zwar Komplementärin der Klägerin, jedoch ohne an der Klägerin kapitalmäßig beteiligt zu sein. Geschäftsführer der GmbH war A.