BFH - Urteil vom 13.07.2006
IV R 25/05
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2281
BFH/NV 2006, 2182
BFHE 214, 343
BStBl II 2006, 804
DB 2006, 2214
DStR 2006, 1829
GmbHR 2006, 1211
NZM 2007, 656
ZfIR 2006, 779
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 7519/00 - 13.10.2003 (EFG 2005, 1932),

Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV R 25/05

DRsp Nr. 2006/24927

Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft

»Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.«

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe: