BFH - Urteil vom 22.09.2011
IV R 33/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 85/07 233

Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV R 33/08

DRsp Nr. 2011/18589

Betriebsbezogene Auslegung einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG

1. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen auszulegen.2. Jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.3. Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die geänderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung eine Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.