BFH - Urteil vom 30.11.2023
IV R 10/21
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 149
DStR 2024, 97
DB 2024, 227
BB 2024, 415
DStRE 2024, 183
BFH/NV 2024, 334
ZInsO 2024, 1162
GmbHR 2024, 829
NZI 2025, 52
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6322/17

Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit der Tätigkeit eines Forderungskäufers anhand der Beschaffungsseite (Bestätigung der Rechtsprechung); Nachhaltiger Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten; Überschreiten der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen IV R 10/21

DRsp Nr. 2024/657

Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit der Tätigkeit eines Forderungskäufers anhand der Beschaffungsseite (Bestätigung der Rechtsprechung); Nachhaltiger Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten; Überschreiten der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb

1. Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Ob die Tätigkeit eines Forderungskäufers die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschreitet, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen. 3. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor