BGH - Urteil vom 11.12.1989
II ZR 78/89
Normen:
HGB § 172 Abs.4 S.2;
Fundstellen:
BB 1990, 317
BGHR HGB § 172 Abs. 4 Beweislast 1
BGHR HGB § 172 Abs. 4 Kommanditistenhaftung, Wiederaufleben 2
BGHR HGB § 172 Abs. 4 Konkurs 1
BGHZ 109, 334
DB 1990, 415
DRsp II(210)368c-d
GmbHR 1990, 209
JuS 1990, 668
MDR 1990, 414
NJW 1990, 1109
WM 1990, 233
ZIP 1990, 307
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten; Bildung stiller Reserven durch Ausnutzung steuerlicher Sonderabschreibungen bei Verlustzuweisungsgesellschaften

BGH, Urteil vom 11.12.1989 - Aktenzeichen II ZR 78/89

DRsp Nr. 1992/1516

Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten; Bildung stiller Reserven durch Ausnutzung steuerlicher Sonderabschreibungen bei Verlustzuweisungsgesellschaften

»Aufgrund einer Erfolgsbilanz zu fortgeführten Buchwerten ist zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Entnahme, die ein Kommanditist tätigt, dessen Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgesetzt war oder durch die Entnahme herabgesetzt wird. Das gilt auch für Verlustzuweisungsgesellschaften, die durch Ausnutzung steuerlicher Sonderabschreibungen stille Reserven gebildet haben.«

Normenkette:

HGB § 172 Abs.4 S.2;

Tatbestand:

Am 27. Juni 1970 wurde die MS "P W " Reederei J. & B. W KG gegründet, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen war und deren persönlich haftende Gesellschafter Vollmacht hatten, bis zu einem Gesellschaftskapital von insgesamt 4, 18 Mio DM weitere Kommanditisten aufzunehmen. Die Beklagte beteiligte sich als Kommanditistin mit einer Einlage von 60.000 DM und war damit am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust zu 3/209 beteiligt.