FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 17.12.2014
3 K 3228/14
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 17;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1326

Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts nach § 17 EStG die Angabe, welche Gesellschaft den Verlust erzielt hat

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 3228/14

DRsp Nr. 2015/6742

Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts nach § 17 EStG die Angabe, welche Gesellschaft den Verlust erzielt hat

1. Zur Bestimmung des Klagebegehrens ist auch das vorgerichtliche Vorbringen, namentlich im Einspruchsverfahren, heranzuziehen. 2. Eine bloße Bezifferung der nach Meinung des Klägers zu berücksichtigenden Einkünfte reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus. Der Kläger muss vielmehr angeben, worin seiner Ansicht nach die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Bescheid (Verwaltungsakt) rechtswidrig ist; er muss deshalb insoweit substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt. 3. Bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts aus § 17 EStG muss mindestens erkennbar sein, aus der Liquidation welcher Gesellschaft der Verlust (nach Auffassung des Klägers) herrührt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Liquidationsverlust gemäß § 17 EStG.