I. Die Klägerin 1. und Revisionsbeklagte 1. (Klägerin 1.) betreibt eine in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Das Unternehmen wurde seit dem Tod des Gründers von dessen Ehefrau in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit Abkömmlingen geführt. Am 2. August 1964 starb die Ehefrau des Gründers des Unternehmens. Sie wurde von ihrer Tochter, der Klägerin 2. und Revisionsbeklagten 2. (Klägerin 2.) allein beerbt. Diese war bis zum Tode ihrer Mutter Angestellte des Unternehmens. Seit dem Erbfall wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben. Geschäftsführerin ist die Klägerin 2., die nunmehr mit 16/28 an der Gesellschaft beteiligt ist.
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