I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt Getränke, die sie zum Teil selbst herstellt, zum Teil auch importiert. Sie beschäftigt neben Werbedamen, die zu ihr in einem festen Dienstverhältnis stehen, auch Werbedamen, die nur bei besonderen Werbeaktionen für die Dauer von jeweils zwei bis vier Tagen eingesetzt werden. Diesen Werbedamen, die in dieser Art auch für andere Unternehmen tätig sind, wird für die jeweilige Aktion die Ausschankwerbung in einem bestimmten Kaufhaus oder Supermarkt übertragen. Der Auftrag wird ihnen entweder von dem für diesen Bezirk zuständigen Handelsvertreter oder von einem Außendienstmitarbeiter der Klägerin erteilt. Als Entgelt erhalten diese Werbedamen ein festes Tageshonorar und Kilometergelder. Das Honorar weisen sie in einer Rechnung aus, die sie der Klägerin nach Beendigung der Tätigkeit ausstellen. Ansprüche auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden den gelegentlich tätigen Werbedamen nicht eingeräumt. Sie erhalten auch keine Vergütung im Krankheitsfall.
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