BFH - Beschluss vom 12.05.2004
X R 59/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 20 lit. c ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BFH/NV 2004, 1184
BFHE 206, 179
DB 2004, 1592
DStRE 2004, 823
GmbHR 2004, 1026
NZG 2004, 1069
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 78/98

Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen X R 59/00

DRsp Nr. 2004/11125

Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Erstreckt sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitz(personen-)Unternehmens?«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 20 lit. c ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im Jahre 1992 verstorbenen Ehemannes Dr. X. Dieser hatte zum 1. Januar 1989 psychiatrische Wohn- und Pflegeheime erworben. Der Grundbesitz umfasst drei Häuser mit insgesamt ... Betten sowie ein Gebäude für Arbeitstherapie und ein Bürogebäude.

Mit Vertrag vom 15. März 1989 verpachtete Dr. X diesen Grundbesitz nebst Inventar an die von ihm als alleinigem Gesellschafter gegründete C-GmbH. Die C-GmbH betreibt seither auf dem gepachteten Grundbesitz ein psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Seit dem Tod ihres Ehemannes führt die Klägerin das Pachtverhältnis fort und hält sämtliche Anteile an der C-GmbH.