Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) haben die Kläger schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil von dem behaupteten Divergenzurteil des BFH vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85 (BFHE 159,
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