BFH - Beschluss vom 17.01.2007
IV B 38/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 505/01

BFH - Beschluss vom 17.01.2007 (IV B 38/05) - DRsp Nr. 2007/4604

BFH, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen IV B 38/05

DRsp Nr. 2007/4604

Gründe:

Beschwerdeführer sind die Kläger zu 2. bis 4. des Ausgangsverfahrens (Kläger). Die Klägerin zu 1., die GmbH & Co. KG (KG), um deren Gewinnerzielungsabsicht gestritten wird, hat keine Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Fehlendes rechtliches Gehör durch Überraschungsurteil (Verfahrensmangel nach §§ 96 Abs. 2, 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)