BFH - Beschluß vom 19.07.1993
GrS 1/92
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2428
BFHE 172, 80
BStBl II 1993, 894
NJW 1994, 1240

BFH - Beschluß vom 19.07.1993 (GrS 1/92) - DRsp Nr. 1996/9841

BFH, Beschluß vom 19.07.1993 - Aktenzeichen GrS 1/92

DRsp Nr. 1996/9841

»Hält der Erwerber eines Gewerbebetriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht ein und wird der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für diese Betriebsschulden bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen, so liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluß des VIII. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 26.03.1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472 [Verweis FU: "BStBl II 1992, 472"]) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn der Erwerber eines Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhalten kann, und der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für eine Betriebsschuld bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen wird?

II. Sachverhalt