BFH - Beschluss vom 21.04.2008
IV B 105/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1470
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5329/04 F

BFH - Beschluss vom 21.04.2008 (IV B 105/07) - DRsp Nr. 2008/13442

BFH, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen IV B 105/07

DRsp Nr. 2008/13442

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter der A GbR (GbR), die u.a. auf den von dem Kläger zur Verfügung gestellten Grundstücken einen Gartenbaubetrieb unterhielt. Das Unternehmen wurde im Zusammenhang mit der Ausweisung des Betriebsgeländes als Wohngebiet zum 31. Oktober 1998 aufgegeben und der Grundbesitz an ein Bauunternehmen verkauft.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufgabegewinns des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das von diesem anlässlich der Betriebsaufgabe veräußerte Grundstück, ..., zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der GbR gehörte und deshalb der Aufgabegewinn entsprechend zu erhöhen ist.

Der Kläger hatte das Grundstück ..., das an einen Landwirt verpachtet war, mit Tauschvertrag vom ... 1990 gegen Hingabe von drei bei ihm im Sonderbetriebsvermögen bilanzierten Grundstücken sowie von zwei im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken von der Mitgesellschafterin B erworben, die bereits 1997 aus der GbR ausgeschieden war.