BFH - Beschluß vom 25.01.1994
VIII B 111/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 2, § 24 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 635
BFHE 173, 170
BStBl II 1994, 455
GmbHR 1994, 332
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 25.01.1994 (VIII B 111/93) - DRsp Nr. 1996/9978

BFH, Beschluß vom 25.01.1994 - Aktenzeichen VIII B 111/93

DRsp Nr. 1996/9978

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Witwenpensionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu den Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn - die Witwe des Gesellschafters nicht Gesellschafterin der die Bezüge gewährenden Gesellschaft war oder ist und - die Witwe nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 2, § 24 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Antragstellerin zu 1) ist eine KG, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Antragstellerin zu 2) ist die Witwe des früheren Kommanditisten (K) der KG. Sie bezieht eine Witwenpension aufgrund eines Dienstvertrages, den ihr Ehemann im Jahr 1978 mit der personlich haftenden Gesellschafterin der KG-einer GmbH- geschlossen hatte. Sie selbst warnie Gesellschafterin der KG.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erfaßte im Streitjahr 1989 die Pensionszahlungen in Höhe von 9O 000 DM als Einnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb derAntragstellerin zu 2. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1989 lehnte er ab.