BFH - Beschluß vom 28.05.1993
VIII B 11/92
Normen:
EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1580
BB 1993, 1712
BFHE 171, 300
BStBl II 1993, 665
DStZ 1993, 570

BFH - Beschluß vom 28.05.1993 (VIII B 11/92) - DRsp Nr. 1996/9769

BFH, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen VIII B 11/92

DRsp Nr. 1996/9769

»Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht aus § 171 Abs. 1 HGB, sondern aus § 172 Abs. 2 HGB ergibt.«

Normenkette:

EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe:

Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der im Streitjahr 1987 die Beigeladenen zu 1 und 2 als Kommanditisten beteiligt waren. Die Beigeladenen hatten zum 31.12.1986 Festkapitalkonten von je 48.000 DM sowie negative Kapitalkonten II von 351.758 DM und 262.568 DM.

Am 09.12.1987 beurkundete der Notar K die Erhöhung der Einlagen der Kommanditisten auf je 750.000 DM. Er teilte diese Änderung mündlich dem Sachbearbeiter der Sparkasse S, der Hauptgläubigerin der KG, im Dezember 1987 mit. Die Sparkasse hatte zuvor ihre Forderungen gegen die KG durch persönliche Bürgschaften der Kommanditisten abgesichert.

Die Klägerin wies den Notar darauf hin, daß die Eintragung im Handelsregister vor dem 31.12.1987 geschehen müsse. Die Erhöhung der Einlagen wurde jedoch erst am 06.01.1988 im Handelsregister eingetragen.

Auf die Beigeladenen entfielen im Streitjahr Verlustanteile von 113.556,16 DM und 107.312,82 DM. Damit erhöhen sich deren negative Kapitalkonten auf ./. 470.467,09 DM und ./. 375.033,38 DM.