BFH - Beschluß vom 29.08.1996
VIII B 44/96
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 765
BFHE 182, 26
DB 1997, 655
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 29.08.1996 (VIII B 44/96) - DRsp Nr. 1997/2726

BFH, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen VIII B 44/96

DRsp Nr. 1997/2726

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Annahme, daß ein Kommanditist seine Einlage i. S. von § 15a EStG geleistet hat, nicht nur ein Vermögenszufluß auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch ein gleichzeitiger Abfluß aus dem Vermögen des Kommanditisten erforderlich ist.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine im Jahr 1991 gegründete GmbH & Co. KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin (S-GmbH) hatte keine Einlage zu leisten; die Kommanditeinlagen sollten in bar und teilweise in Raten nach dem 31. Dezember 1991 erbracht werden. Die Kommanditisten waren am 31. Dezember 1991 noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Zweck der Antragstellerin war der Erwerb und der Betrieb eines Seeschiffes. Die Antragstellerin erwarb und übernahm dieses Schiff im Laufe des Jahres 1991 von der S-KG für 7200000 DM; persönlich haftende Gesellschafterin der KG war ebenfalls die S-GmbH.