Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren - zusammen mit einem weiteren Miterben T - Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrer Großmutter S. Diese war zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern M, H und L zu je 1/4 an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die seit 1954 auf einem S und L gehörenden Grundstück eine Drogerie betrieb. Eine Regelung über die Rechtsnachfolge bei Ableben eines Gesellschafters enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
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