BFH - Urteil vom 06.03.2003
XI R 24/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; BGB § 705 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1414
BFH/NV 2003, 1114
BFHE 202, 137
BStBl II 2003, 656
DB 2003, 1480
DStR 2003, 1116
NZG 2003, 839
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 868/99

BFH - Urteil vom 06.03.2003 (XI R 24/02) - DRsp Nr. 2003/8687

BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen XI R 24/02

DRsp Nr. 2003/8687

»Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; BGB § 705 ; HGB § 230 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1995 und 1996 eine ... praxis, deren Gewinn er durch Vermögensvergleich ermittelte. Zum 1. Oktober 1994 beteiligte er an seiner Praxis eine Stiftung als stillen Gesellschafter. Die Vermögenseinlage betrug 3 000 000 DM. Die Stiftung nahm bis zur Höhe ihrer Einlage am Verlust teil. Ihr Gewinnanteil betrug 90 v.H. aus den Überschüssen der sog. nichtärztlichen Tätigkeit der Praxis.

Die Vermögenseinlage wurde am 21. November 1994 auf zwei betrieblichen Konten des Klägers gutgeschrieben. Davon überwies der Kläger am selben Tag 900 000 DM an seine damalige und später von ihm geschiedene Ehefrau zur Abgeltung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich und weitere 100 000 DM auf ein privates Festgeldkonto.

Ab dem 1. Oktober 1995 beteiligte sich anstelle der Stiftung eine GmbH als stiller Gesellschafter an der Praxis des Klägers mit einer Einlage von ebenfalls 3 000 000 DM. Mit der Einlage der GmbH zahlte der Kläger die Einlage der Stiftung zurück.