I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin), eine KG (jetzt GmbH & Co. KG), betreibt eine Polstermöbelfabrik. Der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger) war ihr Komplementär, als er sich an der Firma Möbelhaus Z GmbH & Co. KG (Z) seit deren Gründungsjahr 1971 bis zu deren Konkurs -nach ständiger Erwirtschaftung von Verlusten- in 1975 als Kommanditist beteiligte. Der Kläger übernahm von Anfang an Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Z. Das Betriebsstätten-Finanzamt der Z wies dem Kläger in dem einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1975 Einkünfte in Höhe von null DM zu.
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