BFH - Urteil vom 07.12.1993
VIII R 160/86
Normen:
GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);
Fundstellen:
BB 1994, 564
BB 1994, 706
BFHE 173, 371
BStBl II 1994, 331
ZEV 1994, 123
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.12.1993 (VIII R 160/86) - DRsp Nr. 1996/10021

BFH, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen VIII R 160/86

DRsp Nr. 1996/10021

»Beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).«

Normenkette:

GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);

Gründe:

Der einzige Kommanditist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - K. P. - starb am 04.01.1974 und wurde von seiner Ehefrau sowie seinen 3 Töchtern beerbt. Die Erben traten mit Wirkung vom 01.01.1974 als Kommanditisten in die Klägerin ein und brachten gleichzeitig das frühere Einzelunternehmen des K. P. ein.

Bis zum Tode des K. P. war Komplementärin der KG die X-GmbH mit einem Kapitalanteil von 10 v.H. Gesellschafter dieser GmbH waren K. P. mit einem Anteil von 90 v.H. und eine seine Töchter mit einem Anteil von 10 v.H. Nach dem Tode des K. P. waren die GmbH zu 7,6 v.H. und die Erben des K. P. zu 92,4 v.H. an der Klägerin beteiligt.

In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 bis 1976 kürzte die Klägerin ihren positiven Gewerbeertrag um die in den Jahren 1972 und 1973 von ihr erlittenen Gewerbeverluste (1972: 217.511 DM; 1973: 384.849 DM).