BFH - Urteil vom 08.12.1994
IV R 73/92
Normen:
EStG § 34e Abs. 1 S. 3; EStR (1990) Abschn. 213 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
BB 1995, 1392
BB 1995, 866
BFHE 176, 560
BStBl II 1995, 376
DB 1995, 962
DStZ 1995, 475
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1992, 400),

BFH - Urteil vom 08.12.1994 (IV R 73/92) - DRsp Nr. 1995/4392

BFH, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen IV R 73/92

DRsp Nr. 1995/4392

»Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung des § 34e EStG nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel (§ 34e Abs. 1 Satz 3 EStG). Vorabgewinne und Betriebsvorgänge aus der Sonderbilanz bleiben danach außer Betracht.«

Normenkette:

EStG § 34e Abs. 1 S. 3; EStR (1990) Abschn. 213 Abs. 6 S. 3;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete zum 1. Juli 1982 mit dem verstorbenen HK eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck dieser Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, war die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 10 Jahren. Nach dem Gesellschaftsvertrag brachte HK seinen Hof zur Nutzung und seine nach eigenem Ermessen zu bestimmende Arbeitskraft ein; der Kläger stellte nur seine Arbeitskraft zur Verfügung. Dafür erhielten HK einen Vorweggewinn von 20 000 DM und der Kläger einen Vorweggewinn von 18 000 DM. Der verbleibende Gewinn oder Verlust sollte zu 60 v.H. auf HK und zu 40 v.H. auf den Kläger entfallen. In den Streitjahren erhielt HK weiter einen Pachtzins von 16 000 DM für die Überlassung eines Schweinestalls und 9 000 DM für die Nutzung eines Schleppers von der GbR.