BFH - Urteil vom 09.05.1996
IV R 75/93
Normen:
EStG § 15a;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BB 1996, 1825
BFHE 180, 387
BStBl II 1996, 474
DB 1996, 1704
DRsp-ROM Nr. 1996/23574
DStR 1996, 1322
DStZ 1996, 631
NJW 1997, 279
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1992, 745

BFH - Urteil vom 09.05.1996 (IV R 75/93) - DRsp Nr. 1996/23573

BFH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen IV R 75/93

DRsp Nr. 1996/23573

»1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften. 2. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 15a;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erwirtschaftete im Jahre 1985 einen Verlust, an dem auch die beigeladenen Kommanditisten (Beigeladene zu 1 bis 3) beteiligt waren. Da die Kommanditisten bereits über negative Kapitalkonten verfügten, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die Verlustanteile nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur gegen künftige Gewinne aus der Beteiligung verrechnet werden könnten; er stellte dies entsprechend § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, daß § 15a EStG nicht angewendet werden könne, da es sich bei ihr nicht um eine Verlustzuweisungsgesellschaft, sondern um ein mittelständisches Unternehmen handele. Sie verfüge über Grundbesitz mit hohen stillen Reserven, die durch die entstandenen Verluste reduziert worden seien; entsprechend mindere sich der von den Kommanditisten zu erwartende Liquidationserlös. Die hierauf gestützte Klage blieb jedoch erfolglos.