BFH - Urteil vom 09.12.2014
IV R 36/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2111/09

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen IV R 36/13

DRsp Nr. 2015/3069

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch den Beigeladenen tarifbegünstigt ist.

Der Beigeladene war mit einem Kommanditanteil in Höhe von 130.000 DM an der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.200 DM an der Komplementär-GmbH beteiligt.

Mit notariellen Verträgen vom ... September 2003 übertrug der Beigeladene einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von 80.000 DM an der Klägerin und einen Teil-Geschäftsanteil in Höhe von 11.200 DM an der Komplementär-GmbH unentgeltlich auf seine Ehefrau.