BFH - Urteil vom 10.08.1994
I R 133/93
Normen:
EStG (1986) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 27
BFHE 175, 357
BStBl II 1995, 171
DStZ 1995, 83
NJW 1995, 1512
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1994, 103

BFH - Urteil vom 10.08.1994 (I R 133/93) - DRsp Nr. 1995/1037

BFH, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen I R 133/93

DRsp Nr. 1995/1037

»Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, so sind gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1986 sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich.«

Normenkette:

EStG (1986) § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - zwei Steuerberater - schlossen mit Wirkung zum 1. Januar 1981 einen Sozietätsvertrag. Gegenstand der Sozietät, im Vertrag als " BGB -Gesellschaft" bezeichnet, sollte die Fortführung der "Einzelsteuerpraxis" des Klägers zu 1 sein. Den Zweck der Sozietät sahen die beiden Kläger u.a. in der Bearbeitung gemeinsamer Steuerberatungs- und Treuhandobjekte, insbesondere bei den steuerbegünstigten Kapitalanlagen. Nach außen sollte ausschließlich der Kläger zu 1 auftreten. Das Ergebnis der Steuerberaterpraxis sollte den Klägern zu je 50 % zustehen.