BFH - Urteil vom 10.12.1991
VIII R 17/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 5, § 5 Abs. 5, §§ 8, 11, § 19 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1466
BFHE 167, 331
BStBl II 1992, 650
GmbHR 1992, 829
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 10.12.1991 (VIII R 17/87) - DRsp Nr. 1996/11408

BFH, Urteil vom 10.12.1991 - Aktenzeichen VIII R 17/87

DRsp Nr. 1996/11408

»Ist das negative Kapitalkonto des Kommanditisten zu Unrecht nicht aufgelöst worden und die Veranlagung bestandskräftig, so kann die Auflösung im Folgejahr nachgeholt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 5, § 5 Abs. 5, §§ 8, 11, § 19 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und der Beigeladene zu 2 waren Kommanditisten der X-KG (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin war die Beigeladene zu 1.

Am 27. September 1973 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG beantragt. Am 24. Mai 1978 wurde das Verfahren mangels Masse eingestellt. Die KG ist jetzt im Handelsregister gelöscht. Die Kapitalkonten der Gesellschafter betrugen am 31. Dezember 1973:

Kläger: ./. 52.598,18 DM

Beigeladener zu 2: ./. 21.968,00 DM

Beigeladene zu 1: ./. 485,80 DM.

Für 1974 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den laufenden Gewinn auf null DM. Trotzdem setzte er für die KG einen Gewinn in Höhe der negativen Kapitalkonten der Kommanditisten (74.567 DM) fest. Diesen Gewinn rechnete er als Veräußerungsgewinn in Höhe von 52.599 DM dem Kläger und in Höhe von 21.968 DM dem Beigeladenen zu 2 zu.