BFH - Urteil vom 11.04.2002
V R 65/00
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ; BauGB §§ 157 ff. ; BGB §§ 669 670 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1246
BFH/NV 2002, 1004
BFHE 198, 233
BStBl II 2002, 782
DB 2002, 1420
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.04.2002 (V R 65/00) - DRsp Nr. 2002/7369

BFH, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen V R 65/00

DRsp Nr. 2002/7369

»1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird. 2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ; BauGB §§ 157 ff. ; BGB §§ 669 670 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin; WEG) ist eine Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde im August 1991 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 1 000 000 DM; hieran waren die Stadt L mit 55 %, die Hafenbetriebe GmbH L mit 17,5 %, die Stadtsparkasse L mit 15 % sowie die Raiffeisenbank L und die Volksbank L mit jeweils 6,25 % beteiligt.

Nach § 3 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die Tätigkeit auf allen Gebieten, welche mit der Wirtschaftsentwicklung in L zusammenhängen oder diese fördern, insbesondere

- die Projektentwicklung sowie alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, also die Konzeptentwicklung und Aufbereitung von Grundstücksflächen, auch die Vorbereitung des An- und Verkaufs von Grundstücken und die Überprüfung der Bebaubarkeit von Grundbesitz;