BFH - Urteil vom 11.12.1990
VIII R 8/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 15 a;
Fundstellen:
BB 1991, 2050
BFHE 165, 27
BStBl II 1992, 232
GmbHR 1991, 547
NJW 1992, 455

BFH - Urteil vom 11.12.1990 (VIII R 8/87) - DRsp Nr. 1996/11104

BFH, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 8/87

DRsp Nr. 1996/11104

»Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung jedenfalls dann noch nicht geleistet, wenn der vom Leistenden zur Zahlung angewiesene Geldbetrag lediglich dem Geldinstitut der Empfängerin (der Gesellschaft) gutgeschrieben ist, dieses aber seinerseits über den Betrag noch nicht zugunsten der Empfängerin disponiert hat. Denn bei Banküberweisungen ist der Wert des überwiesenen Betrages erst dann dem Empfänger zugeführt, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist. Nach dem Eingang der Überweisung bei der Empfängerbank hat die als Empfänger bezeichnete Person zwar grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegenüber dieser Bank auf Vornahme der Gutschrift. Das Entstehen dieses Anspruchs ist indes nicht einem sofortigen Wertzufluß gleichzuachten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 15 a;

Gründe: