BFH - Urteil vom 12.12.1995
VIII R 59/92
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 779
BFHE 179, 335
BStBl II 1996, 219
DB 1996, 860
DStR 1996, 577
DStZ 1996, 309
GmbHR 1996, 381
WM 1996, 1934
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 318

BFH - Urteil vom 12.12.1995 (VIII R 59/92) - DRsp Nr. 1996/19513

BFH, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen VIII R 59/92

DRsp Nr. 1996/19513

»1. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie bei ihrer Gründung keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Zur Bedeutung dieser Vermutung für die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revisionskläger sowie die Beigeladenen waren teils Gesellschafter der 1976 gegründeten P-KG, teils waren sie --insgesamt 603 Personen mit geleisteten Einlagen von insgesamt rd. 6,5 Mio DM und gewährten Darlehen von rd. 26 Mio DM-- als atypisch stille Gesellschafter am Unternehmen der KG beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der KG war die Vorbereitung und Durchführung von Bohrungen für Erdöl und Erdgas im In- und Ausland und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die KG wurde vor Klageerhebung im Jahre 1988 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.