BFH - Urteil vom 14.06.1994
VIII R 37/93
Normen:
EStG (1987) § 5a;
Fundstellen:
BFHE 176, 10
BStBl II 1995, 246
DB 1995, 455
DStR 1995, 331
DStZ 1995, 309
GmbHR 1995, 314
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 14.06.1994 (VIII R 37/93) - DRsp Nr. 1995/3264

BFH, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen VIII R 37/93

DRsp Nr. 1995/3264

»Übernimmt der in eine KG eintretende Kommanditist das negative Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten, entsteht bei ihm auch dann kein sofort ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust, wenn die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft einschließlich des Geschäftswerts niedriger sind als das übernommene negative Kapitalkonto.«

Normenkette:

EStG (1987) § 5a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung, der Betrieb und die Verwaltung von Seeschiffen. An ihr sind zahlreiche Kommanditisten beteiligt, die ihre Beteiligung teilweise als Treuhänder für weitere Kapitalgeber halten.

Im Streitjahr 1987 veräußerte einer der Kommanditisten seinen Kommanditanteil an drei neu in die Gesellschaft eintretende Kommanditisten, den Beigeladenen zu 2 und 3 sowie den verstorbenen Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 4 und 5. Ein von einer Treuhänderin, der Beigeladenen zu 1, gehaltener Kommanditanteil wurde von anderen Kapitalgebern übernommen. Die Gegenleistung der Anteilserwerber bestand in einer Barzahlung und der Übernahme der negativen Kapitalkonten der Altgesellschafter.