BFH - Urteil vom 15.04.1993
IV R 66/92
Normen:
EStG § 18 Abs. 3, § 35 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1795
BB 1993, 2075
BFHE 171, 440
BStBl II 1994, 227
DStZ 1993, 635
ErbPrax 1994, 122
ZEV 1994, 125

BFH - Urteil vom 15.04.1993 (IV R 66/92) - DRsp Nr. 1995/1193

BFH, Urteil vom 15.04.1993 - Aktenzeichen IV R 66/92

DRsp Nr. 1995/1193

»1. Steht einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Abfindungsanspruch zu und vollzieht sich das Ausscheiden durch seinen Tod, so ist der durch diesen Vorgang entstehende Veräußerungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen. 2. Die Steuerermäßigung des § 35 EStG können die Erben eines Gesellschafters in einem solchen Fall nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3, § 35 ;

Gründe:

I. Sachverhalt:

Die Revisionskläger (Klägerin zu 2), die Klägerin zu 1 und die Beigeladene sind Erbinnen ihres verstorbenen Vaters, des Diplom-Ingenieurs H. Dieser hatte sich im Jahre 1976 mit einem Kollegen, dem Diplom-Ingenieur J., zu einer Sozietät zusammengeschlossen. In diesem Vertrag war bestimmt, daß J. die Sozietät nach dem Ausscheiden von H. übernehmen und diesem dafür eine monatliche Rente i.H. von 3.000 DM zahlen sollte. Die Rente war für die Dauer von 100 Monaten zu zahlen. Sollte H. vor Ablauf dieses Zeitraumes versterben, so sollte die Rente seinen Erben oder einer von ihm hierzu bestimmten Person zufließen.

Prozeßgeschichte
Zurechnung des Veräußerungsgewinns keine Beteiligung der Erben Voraussetzungen des § keine Doppelbelastung Vergleich mit Ausscheiden zu Lebzeiten