BFH - Urteil vom 16.01.2003
V R 92/01
Normen:
UStG (1980/1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 942
BFH/NV 2003, 870
BFHE 201, 339
BStBl II 2003, 732
DB 2003, 976
DStR 2003, 733
GRUR 2003, 718
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VII 44/99

BFH - Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01) - DRsp Nr. 2003/6458

BFH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V R 92/01

DRsp Nr. 2003/6458

»Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Verbände, die die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend machen, haben gegen die abgemahnten Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 683 BGB. Insoweit erbringen sie an die abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Normenkette:

UStG (1980/1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein 1925 gegründeter Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, für die Wahrung von Ehrbarkeit und Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb, Kreditbetrug sowie das Bestechungswesen. Der Kläger wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend und gewährt seinen Mitgliedern ebenso wie Dritten Rat und Unterstützung. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Unternehmer.