BFH - Urteil vom 17.02.1994
VIII R 13/94
Normen:
GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BFHE 174, 550
BStBl II 1994, 809
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.02.1994 (VIII R 13/94) - DRsp Nr. 1995/1172

BFH, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen VIII R 13/94

DRsp Nr. 1995/1172

»Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft gehört nicht zum Gewerbeertrag.«

Normenkette:

GewStG § 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war eine OHG, an der K 1 und K 2 je zur Hälfte als Gesellschafter beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens der OHG war ein Optikerbetrieb und der Handel mit Uhren und Schmuck. Zum 28. Februar 1987 lösten die Gesellschafter die OHG auf und teilten ihr Betriebsvermögen in der Weise, daß K 1 den Geschäftszweig Optik, K 2 den Geschäftszweig Uhren/Schmuck übernahm. Die übernommenen Wirtschaftsgüter führten sie in ihren Betrieben zu Buchwerten fort.

Bei der Verteilung der Wirtschaftsgüter unter die Gesellschafter ergab sich bei Berücksichtigung der übernommenen Wirtschaftsgüter und Schulden eine Wertdifferenz zugunsten des K 2 in Höhe von 700000 DM; in dieser Höhe leistete er aus seinem Privatvermögen eine Ausgleichszahlung an K 1.