EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 91
BFHE 179, 62
BStBl II 1996, 66
DB 1996, 309
DStR 1996, 137
DStZ 1996, 214
NJW 1996, 1695
NWB 1996, F. 1, 12
NWB 1996, F. 1. S. 12
Vorinstanzen:
Hessisches FG,
BFH - Urteil vom 21.09.1995 (IV R 65/94) - DRsp Nr. 1996/3560
BFH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen IV R 65/94
DRsp Nr. 1996/3560
»1. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aufgrund eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer der Familien-GmbH & Co. KG, wenn er für die Geschäftsführung unangemessene gewinnabhängige Bezüge erhält und sich --wie bisher als Einzelunternehmer-- als Herr des Unternehmens verhält.2. Die Gesamtbezüge sind unangemessen, wenn der Geschäftsführer neben einem üblichen Festgehalt eine ungewöhnlich hohe Gewinnbeteiligung erhält, die stets den überwiegenden Teil des Gewinns abschöpft.«
Normenkette:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Gründe:
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