BFH - Urteil vom 22.07.1988
III R 175/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 8, 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 218
BStBl II 1988, 995
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.07.1988 (III R 175/85) - DRsp Nr. 1996/13132

BFH, Urteil vom 22.07.1988 - Aktenzeichen III R 175/85

DRsp Nr. 1996/13132

»1. Der gewerbliche Gewinn eines bilanzierenden Kaufmanns ist im Wege der Entnahme um den Wert einer von einem Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise zu erhöhen, falls die Reise in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung allgemein-touristischer Interessen dient. 2. Für die Feststellung des Entnahmewerts können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 8, 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Einzelhandel mit .... Er ermittelt den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Bestandsvergleich.

Mit Schreiben vom 1. April 1976 lud ihn die europäische ...gesellschaft seines japanischen Lieferanten, dessen Produkte er bereits seit mehreren Jahren verkaufte, zu einer Reise nach Japan ein, die im Mai 1976 stattfand. Nach dem Einladungsschreiben sollte die Reise den Teilnehmern, bei denen es sich ausschließlich um Händler des japanischen Herstellers handelte, Gelegenheit geben, mehr über Japan und die Herstellerfirma zu erfahren. Das Reiseprogramm gestaltete sich wie folgt: