BFH - Urteil vom 23.04.1996
VIII R 53/94
Normen:
EStG § 3 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1812
BFHE 180, 371
BStBl II 1996, 515
DB 1996, 1757
DStR 1996, 1358
DStZ 1996, 660
WPG 1996, 659
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 23.04.1996 (VIII R 53/94) - DRsp Nr. 1996/28475

BFH, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen VIII R 53/94

DRsp Nr. 1996/28475

»Abfindungen, die der bei einer KG angestellte Kommanditist aus Anlaß der Auflösung seines Dienstverhältnisses bezogen hat, gehören zu den Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1968 Angestellter einer 1985 vollbeendeten KG. Seit 1970 war er auch mit 75 v.H. des Festkapitals als Kommanditist an der KG beteiligt.

Im Streitjahr 1983 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der KG im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, nachdem es zuvor zwischen dem Kläger und der persönlich haftenden Gesellschafterin zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und Spannungen gekommen war. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährte die KG dem Kläger eine Abfindung von 200000 DM.