BFH - Urteil vom 23.05.1985
IV R 210/83
Normen:
UmwStG (1969) § 22 ; UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 220
BStBl II 1985, 695
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 23.05.1985 (IV R 210/83) - DRsp Nr. 1996/10112

BFH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen IV R 210/83

DRsp Nr. 1996/10112

»§ 22 UmwStG (1969) (§ 24 UmwStG 1977) erfaßt nicht nur die Übertragung eines Einzelunternehmens oder Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine neu gegründete oder bestehende Personengesellschaft, sondern auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft.«

Normenkette:

UmwStG (1969) § 22 ; UmwStG (1977) § 24 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), betreibt ein Ingenieurbüro für Baustatik. Ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter waren bis zum 30. Juni 1972 A und B je mit einem festen Kapitalanteil von 45.000 DM und einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 45 v.H. und C mit einem festen Kapitalanteil von 10.000 DM und einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 10 v.H.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1972 nahmen A, B und C mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in die GdbR die bisher als Arbeitnehmer beschäftigten D und E als weitere Gesellschafter auf.