Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), betreibt ein Ingenieurbüro für Baustatik. Ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gesellschafter waren bis zum 30. Juni 1972 A und B je mit einem festen Kapitalanteil von 45.000 DM und einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 45 v.H. und C mit einem festen Kapitalanteil von 10.000 DM und einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 10 v.H.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1972 nahmen A, B und C mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in die GdbR die bisher als Arbeitnehmer beschäftigten D und E als weitere Gesellschafter auf.
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