BFH - Urteil vom 24.02.1994
IV R 33/93
Normen:
EStG (1986) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1994, 1390
BFHE 174, 230
BRAK-Mitt 1994, 181
BStBl II 1994, 590
DStZ 1994, 535
NJW 1994, 2311
ZEV 1994, 379
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 24.02.1994 (IV R 33/93) - DRsp Nr. 1995/1170

BFH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IV R 33/93

DRsp Nr. 1995/1170

»1. Seit Inkrafttreten des BiRiLiG stellt auch der anläßlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar (Änderung der Rechtsprechung). 2. Wegen der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers ist typisierend davon auszugehen, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen "Sozietätspraxiswertes" doppelt so lang ist wie die Nutzungsdauer des Wertes einer Einzelpraxis.«

Normenkette:

EStG (1986) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen sich im Jahre 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Tierarztpraxis mit ambulanter und stationärer Versorgung. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich jeder Gesellschafter, eine Bareinlage in Höhe von 55.000 DM zu erbringen.

Ausweislich einer Rechnung vom 3. Januar 1988 verkaufte der Gesellschafter Dr. A. den "Firmenwert" seiner bisherigen Einzelpraxis an die GbR zum Preis von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Streitjahre (1988 bis 1990) machte die GbR im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen (Einnahmeüberschußrechnung) Abschreibungen auf den Praxiswert in Höhe von je 20.000 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte dem zunächst.