BFH - Urteil vom 24.08.1989
IV R 67/86
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 ;
Fundstellen:
BB 1990, 54
BFHE 158, 329
BStBl II 1990, 132
GmbHR 1990, 277
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.08.1989 (IV R 67/86) - DRsp Nr. 1996/10668

BFH, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen IV R 67/86

DRsp Nr. 1996/10668

»Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil an einen Mitgesellschafter und entnimmt er im Einverständnis mit dem Erwerber und den Mitgesellschaftern vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils bestimmte Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, gehört der daraus entstehende Entnahmegewinn zum begünstigten Veräußerungsgewinn. Das gilt auch bei der Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils, soweit der Veräußerungspreis und der Wert der Entnahme nicht den Wert des veräußerten Bruchteils übersteigen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 ;

Gründe: