BFH - Urteil vom 25.04.1985
IV R 83/83
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 25
BStBl II 1986, 350
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 25.04.1985 (IV R 83/83) - DRsp Nr. 1996/10064

BFH, Urteil vom 25.04.1985 - Aktenzeichen IV R 83/83

DRsp Nr. 1996/10064

»Überträgt ein Steuerpflichtiger eine bei Veräußerung eines Mitunternehmeraneils gebildete Rücklage nach § 6 b EStG auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines anderen Gewerbebetriebs, wirkt dies in gleicher Weise für die einkommensteuerrechtliche wie gewerbesteuerrechtliche Gewinnermittlung für diesen Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine Kommanditgesellschaft (im folgenden: Klägerin oder KG), betreibt eine ...fabrikation. Gesellschafter sind H als Komplementär und E als Kommanditist.

Die Klägerin wurde 1972 begründet. H brachte sein bisheriges Einzelunternehmen gemäß § 22 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1969) zu Buchwerten in die KG ein; E leistete in bar eine Kommanditeinlage von 750.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß der nach Abzug einer Tätigkeitsvergütung für den Komplementär verbleibende Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern grundsätzlich nach gleichen Anteilen verteilt wird (§§ 10, 11 des Gesellschaftsvertrags).