BFH - Urteil vom 26.01.1994
III R 39/91
Normen:
EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BB 1994, 753
BFHE 173, 338
BStBl II 1994, 459
GmbHR 1994, 648
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (III R 39/91) - DRsp Nr. 1996/10015

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen III R 39/91

DRsp Nr. 1996/10015

»Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Einbringenden verbleiben, jedoch steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind (Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden). Für den anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn steht dem Einbringenden die Vergünstigung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1977 nur zu, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. November 1980 VIII R 32/77, BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 24 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehefrau (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1985/86 eine Gast- und Speisewirtschaft (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1985/86 - -). Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte jeweils ein PKW, der auch privat genutzt wurde. Der zu Beginn des Streitjahres 1985 vorhandene PKW wurde im Oktober 1985 veräußert (Veräußerungsgewinn 7802 DM). Der daraufhin angeschaffte PKW wurde im Dezember 1986 veräußert (Veräußerungsgewinn 1 623 DM). Für die PKW fielen an: