Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehefrau (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1985/86 eine Gast- und Speisewirtschaft (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1985/86 - -). Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte jeweils ein PKW, der auch privat genutzt wurde. Der zu Beginn des Streitjahres 1985 vorhandene PKW wurde im Oktober 1985 veräußert (Veräußerungsgewinn 7802 DM). Der daraufhin angeschaffte PKW wurde im Dezember 1986 veräußert (Veräußerungsgewinn 1 623 DM). Für die PKW fielen an:
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