I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren Korrespondentreederin i.S. des § 492 des Handelsgesetzbuches (HGB) u.a. für die Seeschiffe A, B und C tätig. Eigentümer dieser Schiffe waren gleichnamige Partenreedereien. Als Vergütung für ihre Tätigkeit als Korrespondentreederin bezog die Klägerin von den Partenreedereien Bereederungs- und Befrachtungsgebühren in Höhe von 374.970 DM im Jahre 1975, 433.663 DM im Jahre 1976 und 470.922 DM im Jahre 1977.
Gesellschafter der Klägerin waren die D-GmbH als Komplementärin und die E-KG als Kommanditistin. Die Gesellschafter der E-KG waren gleichzeitig die alleinigen Mitreeder der Partenreedereien.
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