BFH - Urteil vom 26.06.2007
IV R 29/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 169 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 711
BFH/NV 2008, 265
BFHE 218, 291
BStBl II 2008, 103
DB 2008, 27
NJW 2008, 944
Vorinstanzen:
FG Hessen - 11 K 2330/02 - 17.6.2004 (EFG 2007, 171),

Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen IV R 29/06

DRsp Nr. 2007/23590

Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind Betriebsausgaben

»1. Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, sind diese betrieblich veranlasst, wenn auf eine Forderung des Gesellschafters gezahlt wird. 2. Führt eine KG ein sog. Privatkonto für den Kommanditisten, das allein jederzeit fällige Forderungen des Gesellschafters ausweist, kann nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden, dass das Konto im Fall der Liquidation oder des Ausscheidens des Gesellschafters zur Deckung eines negativen Kapitalkontos herangezogen werden soll.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 169 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin in den Streitjahren (1991 und 1992) die I-GmbH & Co. KG (I-KG) war.