BFH - Urteil vom 26.08.1993
IV R 112/91
Normen:
EStG § 15a § 52 Abs. 21 (Abs. 19) ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BB 1994, 700
BFHE 172, 430
BStBl II 1994, 627
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 26.08.1993 (IV R 112/91) - DRsp Nr. 1996/9915

BFH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen IV R 112/91

DRsp Nr. 1996/9915

»Der erweiterte Verlustausgleich kommt bei Kommanditisten von Altbetrieben auch in Betracht, wenn ihnen vor 1985 ausgleichsfähige Verluste zugerechnet worden sind, die zu einem negativen Kapitalkonto in Höhe ihres Haftungsbetrags geführt haben.«

Normenkette:

EStG § 15a § 52 Abs. 21 (Abs. 19) ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt seit dem 31.12.1974 ein Bauunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Einzige Kommanditistin ist die Beigeladene. Die Beigeladene hat eine Einlage von 50.000 DM übernommen. Dieser Betrag wurde auch als Einlage in das Handelsregister eingetragen. Tatsächlich geleistet wurde jedoch nur eine Einlage in Höhe von 5.000 DM. In den Wirtschaftsjahren 1975 bis 1985 entstanden bei der KG Verluste, die bei der Beigeladenen zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos führten. Zum 31.12.1985 wies das Kapitalkonto der Beigeladenen einen Stand von ./. 328.907 DM aus. Die bis 1984 auf die Beigeladene entfallenden Verlustanteile wurden als ausgleichs- und abzugsfähig anerkannt. Bei der Gewinnfeststellung für 1985 ergab sich für die Beigeladene ein Verlustanteil von 1.906 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte diesen Betrag als verrechenbaren Verlust i.S. des § Abs. des Einkommensteuergesetzes () fest. Der Gewinnfeststellungsbescheid 1985 wurde mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig.