I. Mit Vertrag vom 13.11.1978 beteiligte die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) sich mit einem Betrag von 2 Mio DM am Gewerbebetrieb der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1). Die Klägerinnen bezeichneten ihre Vereinbarung als stille Gesellschaft. Dabei sollte sich die stille Beteiligung als atypische Beteiligung auf die Anlagenwerte einschließlich der stillen Reserven erstrecken.
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