BFH - Urteil vom 27.06.1995
V R 36/94
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 249
BStBl II 1995, 915
DB 1995, 2200
DStZ 1996, 55
NJWE-MietR 1996, 22
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.06.1995 (V R 36/94) - DRsp Nr. 1995/10288

BFH, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen V R 36/94

DRsp Nr. 1995/10288

»1. Haben sich die bisherigen Miteigentümer eines Grundstücks zwecks Vermietung zu einer GbR zusammengeschlossen, kann der Erwerber eines Miteigentumsanteils entweder dieser Gesellschaft beitreten oder in Gemeinschaft mit dieser das Mietverhältnis fortsetzen. In beiden Fällen tritt er zivilrechtlich als Mitvermieter in die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. 2. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft als Unternehmer ausgeführt. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Er kann der unternehmerisch tätigen GbR oder Gemeinschaft seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich und gegen Beteiligung am Gewinn/Überschuß überlassen oder er kann seinen Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderer Art zur Nutzung überlassen. Im letzteren Fall ist der Miteigentümer in der Regel als Unternehmer zu beurteilen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: