BFH - Urteil vom 28.09.1995 (IV R 39/94) - DRsp Nr. 1996/19387
BFH, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IV R 39/94
DRsp Nr. 1996/19387
»1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Bauwesens, des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange gegenüber dem FA nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird.2. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, daß es Eigentum nur eines Gesellschafters wird, so wird der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern zugerechnet, falls die stillen Reserven dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden sind.«
Normenkette:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 ;
Gründe:
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